Hingegen ist dieses Verhalten beim Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Nachtatverhalten weiterhin Personen, indem er mit 73 km/h durch eine 30er-Zone fuhr, so dass das Nachtatverhalten als ungünstig bezeichnet und leicht straferhöhend berücksichtigt werden muss. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig, was von ihm jedoch auch erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.