Die einschlägige Vorstrafe führt nach Ansicht der Kammer zu einer leichten Straferhöhung. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Fahrt auf der C.________(Strasse) auch im H.________(Quartier) mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr (78 km/h statt der erlaubten 30 km/h). Wie hiervor bereits ausgeführt, darf sich dieser Umstand im Rahmen der Festsetzung der Strafe gestützt auf die Tatkomponenten nicht erhöhend auswirken. Hingegen ist dieses Verhalten beim Nachtatverhalten zu berücksichtigen.