Dabei handelte es sich ebenfalls um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, überschritt der Beschuldigte doch damals die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der vorliegenden Tat etwas mehr als ein Jahr zurück, womit die neuerliche Tatbegehung noch in der Probezeit erfolgte. Der Beschuldigte konnte damit – entgegen seiner oberinstanzlichen Beteuerungen (pag. 200 Z. 23 ff.) – aus der früheren Verurteilung offenbar keine Lehren ziehen. Die einschlägige Vorstrafe führt nach Ansicht der Kammer zu einer leichten Straferhöhung.