20 15.2 Täterkomponenten Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Der Beschuldigte wuchs bis zu seinem 18. Geburtstag bei seiner Mutter in M.________ auf. Sein Vater lebte und arbeitete zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz. Mit knapp 18 Jahren zog der Beschuldigte ebenfalls in die Schweiz, wo er während mehr als einem Jahr eine Schule in N.________ besuchte, um die deutsche Sprache zu erlernen. Im Jahr 2007 begann er als O.________ bei der P.__