Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten. Weitergehende subjektiven Elemente der zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung sind nicht bekannt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral auf die Strafe aus. Insgesamt führen die Tatkomponenten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.