Mangels besonderer Umstände und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für Geschwindigkeitsübertretungen von 30-34 km/h innerorts bei signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 50 und 60 km/h eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorsehen, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten.