Da diese zusätzliche (strafbare) Handlung indes nicht angeklagt und damit nicht hinreichend abgeklärt wurde, darf diese im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Mangels besonderer Umstände und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für Geschwindigkeitsübertretungen von 30-34 km/h innerorts bei signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 50 und 60 km/h eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorsehen, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.