14. Strafrahmen und konkrete Strafart Grobe Verkehrsregelverletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen für das zu beurteilende Vergehen reicht damit von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern (vgl. Ziff. 6 hiervor), weshalb es vorliegend bei der Geldstrafe als konkrete Strafart bleibt.