Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Die Kammer ist sodann überzeugt, dass der Beschuldigte als professioneller und vor allem ortskundiger Taxifahrer bzw. geübter Autofahrer die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bewusst war, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 31. Oktober 2020 auf der C.________(Strasse) in D.________, schuldig zu erklären.