Die vom Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst ausserorts (ohne Autobahnen) ungeachtet der konkreten Umstände grundsätzlich zu einer Bejahung der subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG führen (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2).