Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und bei zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einer Überschreitung um 30 km/h oder mehr angenommen wird, ist auch vorliegend von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGer 6B_571/2012, 08.04.2013, E. 3).