12. Subsumtion Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann für den objektiven Tatbestand vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 151, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist unbestritten in einer Tempo-50-Zone mit 84 km/h (abzüglich der Marge noch 81 km/h) gefahren. Er hat somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen.