Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (zum Ganzen Absatz BGE 142 IV 93 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2