In Würdigung der Gesamtheit dieser Indizien gelangt die Kammer zum Schluss, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vorliegen. Angesichts der hiervor dargelegten Beweise erscheint es als derart unwahrscheinlich, dass ein anderes Taxi mit einem vergleichbaren Fahrzeugtyp und einer ähnlichen Aufschrift wie derjenigen des Fahrzeugs des Beschuldigten wenige Minuten nach dem Beschuldigten auf der C.________(Strasse) mit der festgestellten überhöhten Geschwindigkeit in Richtung Bahnhof in D.________ fuhr, auf die T._____