tische Fahrzeuge handelt, ebenfalls weitere Indizien dar. Ferner weist die von J.________ wahrgenommene Aufschrift «I.________» ebenfalls deutlich auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. In Würdigung der Gesamtheit dieser Indizien gelangt die Kammer zum Schluss, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vorliegen.