Damit kann auch ausgeschlossen werden, dass nebst dem Beschuldigten noch eine weitere Person aus dem Unternehmen «I.________» in Frage gekommen wäre, da das Unternehmen lediglich aus dem Beschuldigten besteht. Dass es noch weitere Taxifahrer gibt, die einen L.________ (Automarke) fahren, zweifelt die Kammer keineswegs an. Da J.________ die Aufschrift des Unternehmens des Beschuldigten jedoch lesen konnte, ist auszuschliessen, dass es sich beim vom Radar erfassten Fahrzeug lediglich um ein anderes Taxi der L.________ (Automarke) gehandelt hatte.