lediglich eine Taxifirma mit dem Namen «I.________» gibt, nämlich jene des Beschuldigten. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, die Polizei habe gefragt, ob es noch andere Chauffeure oder andere L.________(Automarke) gebe, worauf er gesagt habe, nicht bei ihm, aber es gebe noch andere L.________(Automarke), die Taxi fahren würden (pag. 75 Z. 43 ff.). Damit kann auch ausgeschlossen werden, dass nebst dem Beschuldigten noch eine weitere Person aus dem Unternehmen «I.________» in Frage gekommen wäre, da das Unternehmen lediglich aus dem Beschuldigten besteht.