16 Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass J.________ die Bezeichnung «I.________» erkennen konnte, ebenfalls in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen, dass es in D.________ lediglich eine Taxifirma mit dem Namen «I.________» gibt, nämlich jene des Beschuldigten.