Entgegen der Ansicht des Beschuldigten weisen auch beide Fahrzeuge eine Beleuchtung beim Kontrollschild auf. Auch das Signalement des Taxis des Beschuldigten (vgl. pag. 116) kann sowohl mit dem Radarfoto als auch der nachträglich erstellten Aufnahme ohne Weiteres in Übereinstimmung gebracht werden. Mit seinem Einwand, wonach es sich beim Fotovergleich nicht um die gleichen Fahrzeuge handle, vermag der Beschuldigte somit nicht durchzudringen.