Auch der von der Polizei erstellte Fotovergleich (vgl. pag. 9) spricht dafür, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um jenes des Beschuldigten handelte. Dieser führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf Vorhalt des Fotovergleichs aus, wenn man die Beleuchtungen anschaue, handle es sich nicht um dasselbe Fahrzeug (pag. 204 Z. 15 ff. und pag. 208 Z. 1 ff.), was für die Kammer indes nicht nachvollziehbar ist. Auf den beiden Aufnahmen sind bereits aufgrund der Rücklichter zwei identische Fahrzeuge erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten weisen auch beide Fahrzeuge eine Beleuchtung beim Kontrollschild auf.