_ gab unter anderem an, zu diesem Zeitpunkt sei es das einzige Fahrzeug der L.________ (Automarke) mit genau diesem Taxischild auf dem Dach und dieser Aufschrift gewesen, welches dort gestanden habe (pag. 86 Z. 21 f.). Da sich die beiden Polizisten bei der Bestimmung des Fahrzeugs des Beschuldigten als Tatfahrzeug also unter anderem auf erstellte und nachvollziehbare Tatsachen stützten (Aufschrift «I.________», Fahrzeugtyp [L.________ (Automarke)] und Fahrzeugart [Taxi]), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass deren rasche Bestimmung des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Indiz für dessen Täterschaft darstellt.