15 gesuchten Fahrzeug umsahen und zum Schluss kamen, beim Fahrzeug des Beschuldigten handle es sich um das Tatfahrzeug. J.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, für sie sei angesichts der Aufschrift «I.________», des Fahrzeugtyps (L.________ (Automarke)) sowie der Heckansicht am Bahnhof klar gewesen, dass es sich beim Taxi des Beschuldigten um das gesuchte Fahrzeug handle (pag. 83 Z. 30 ff.). G.________ gab unter anderem an, zu diesem Zeitpunkt sei es das einzige Fahrzeug der L.__