Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, widersprechen sie zudem auch den wenigen vorhandenen objektiven Beweismitteln. Das Autokennzeichen des Fahrzeugs, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, ist weder auf den Aufnahmen der LaserCam 4 noch auf dem sich in den Akten befindlichen Fotoabdruck eindeutig erkennbar ist (vgl. pag. 7, 84 Z. 6 ff., pag 89 Z. 13 ff.). Damit liegt kein für sich allein hinreichendes objektives Beweismittel vor, welches für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würde. Jedoch weisen diverse Indizien darauf hin, dass es sich beim am 31. Oktober 2020 gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten gehandelt hat: