5) sind solche Pausen in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 01:10 Uhr [effektiv 23:30 Uhr und 00:10 Uhr] hingegen nicht auszumachen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe sowohl in E.________ als auch im H.________(Quartier) einen Fahrgast ab- bzw. aufgeladen, lässt sich mit der Diagrammscheibe von diesem Tag somit nicht in Einklang bringen. Hätte er im fraglichen Zeitfenster tatsächlich zwei Fahrgäste auf- bzw. abgeladen, müssten kurze Pausen zum Bezahlen sowie zum Aussteigen der Fahrgäste ersichtlich sein.