Dass der Beschuldigte seine Fahrtenkontrolle jedoch just an diesem Tag nicht dabeigehabt haben will, wirft auch für die Kammer zumindest Fragen auf. Wenn die Verteidigung zudem ausführt, der Beschuldigte habe nicht mehr machen können, um seine Unschuld zu untermauern, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihm trotz geltender Unschuldsvermutung jederzeit möglich gewesen wäre, entlastende Momente zu seinen Gunsten einzureichen. Beispielsweise hätte er den Kundenkontakt mit demjenigen Fahrgast, welchen er um den Tatzeitpunkt herum im H.________(Quartier) aufgeladen haben will, nachweisen können.