149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn dieser Hinweis grundsätzlich zutrifft, gereicht die fehlende Fahrtenkontrolle im Rahmen der Beweiswürdigung dem Beschuldigten nicht zu einem Nachteil, ansonsten – wie die Verteidigung zu Recht ausführte (pag. 219) – die in