___ (Automarke) mit der Aufschrift «I.________» und einer für Taxis ungewöhnlich langen Kontrollschildnummer erkennen konnten (pag. 80 Z. 33 f. und pag. 83 Z .31 f. [J.________]; pag. 86 Z. 16 ff. [G.________]). Ihre Aussagen dazu sind stringent und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Zum Beschuldigten bzw. dessen Aussagen hielt die Vorinstanz unter anderem fest, seine Aussage, wonach er zur fraglichen Zeit nicht auf der C.________(Strasse) gefahren sei bzw. im H.________(Quartier) einen Fahrgast aufgeladen habe, hätte problemlos dokumentiert werden können, wenn der Beschuldigte seine Fahrtenkontrolle bei sich gehabt hätte (pag. 149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).