Für ihn hatte das Taxi des Beschuldigten am Bahnhof somit ebenfalls einen Wiedererkennungswert. Gestützt darauf kann auch ausgeschlossen werden, dass sich die Polizisten am Bahnhof in D.________ einfach so auf den Beschuldigten eingeschossen hatten. Dass G.________ zudem zugab, nicht jede Zahl zu hundert Prozent identifiziert gekonnt zu haben, spricht letztlich auch für und nicht gegen seine Glaubwürdigkeit (pag. 86 Z. 31 ff.). Als Zwischenergebnis kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die beiden Polizisten das vorbeifahrende Fahrzeug als Taxi der L.________ (Automarke) mit der Aufschrift «I.____