_ demnach gewisse Zahlen erkennen oder erahnen konnte, erweist sich nicht als unmöglich. Seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung lässt sich zudem entnehmen, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Polizisten handelt, welcher sich in D.________ und Umgebung auszukennen scheint (pag. 86 Z. 21 ff. und Z. 42 f. sowie pag. 90 Z. 16 ff.). Ihm fiel offenbar relativ schnell auf, dass es sich beim Kontrollschild des gemessenen Taxis um eine (für Taxis) ungewöhnlich lange Zahlenabfolge handelte. Für ihn hatte das Taxi des Beschuldigten am Bahnhof somit ebenfalls einen Wiedererkennungswert.