Nach dem kleinen Display – es seien ________ Zahlen gewesen – und bei mehreren Zahlen sei er sich sicher gewesen, dass es die gleiche Zahl sei, was auf dem Papier jedoch nicht zur Geltung komme (pag. 89 Z. 30 ff.). Etwas später bestätigte er wiederum auf Frage der Verteidigung, dass es sich bei der in den Akten vorhandenen Aufnahme um die beste handle, fügte aber hinzu, dass es anders wirke, wenn er dies auf dem Display sehe (pag. 89 Z. 43 f.). Dass G.________ demnach gewisse Zahlen erkennen oder erahnen konnte, erweist sich nicht als unmöglich.