13 sich angeblich um das Beste handle, klar wiederlegt. Es sei schlicht unmöglich, darauf auch nur einen Buchstaben oder eine Zahl des Autokennzeichens zu erkennen. Damit sei erstellt, dass G.________ das gemessene Fahrzeug am Messort nicht habe erkennen können (pag. 211). Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht. G.________ konnte einleuchtend schildern, wie er das Fahrzeug durch die Kamera manuell angeschaut und bereits da festgestellt habe, dass es sich um einen L.________ (Automarke) sowie um ein Taxi handle (pag. 86 Z. 14 ff.).