_» nicht erkannt haben sollte, dies nichts am Ergebnis ändern würde. Fakt ist, dass J.________ eine Aufschrift lesen konnte, welche er am Bahnhof in D.________ wiedererkannte; die Aufschrift am Taxi des Beschuldigten hatte für ihn damit einen Wiedererkennungswert. In Bezug auf G.________ monierte die Verteidigung oberinstanzlich, dessen Aussage, wonach er auf dem Display einzelne Ziffern des Autokennzeichens habe erkennen können, sei aufgrund des in den Akten vorhandenen Fotos, bei welchem es