Dass er zudem lediglich die Aufschrift an der Seite, nicht jedoch eine Ziffer des Kontrollschildes sehen konnte, ist für die Kammer entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unerklärlich: Aus den Schilderungen der beiden Polizisten geht nachvollziehbar hervor, dass sich G.________ mit dem Messgerät auf das Heck des Fahrzeugs und damit auf das Kontrollschild achten konnte, während J.________ offenbar die Seite des Fahrzeugs ins Visier genommen hatte. Aus diesem Grund sitzen Polizisten offenbar und wie von G.________ erstinstanzlich ausgeführt jeweils zu zweit in einem Fahrzeug (pag. 88 Z. 44 ff.). Dass sich J.___