Wie unter Ziff. 10.2 hiervor bereits festgehalten, erachtet es die Kammer gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 204 Z. 3 ff.) sowie mit Blick auf das in den Akten vorhandene Foto des Taxis des Beschuldigten (pag. 116) als erstellt, dass das gesamte Schild eine Grösse von rund 20 cm aufweist und die Aufschrift «I.________» rund ________ gross ist. Damit lag J.________ mit seiner Aussage nur unweit daneben. Dass er zudem lediglich die Aufschrift an der Seite, nicht jedoch eine Ziffer des Kontrollschildes sehen konnte, ist für die Kammer entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unerklärlich: