Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass trotz der vorgehend dargelegten Unstimmigkeit in den Aussagen von J.________ kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, um an dessen Darstellung zu zweifeln, nach der er die Aufschrift «I.________» des die Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Fahrzeugs erkennen konnte. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen von J.________ unglaubhaft seien, zumal er von einer 20 cm grossen Aufschrift gesprochen habe, die Aufschrift am Taxi des Beschuldigten jedoch nur ________ gross sei, nichts ändern. Wie unter Ziff.