75 Z. 43 ff.). Diese Frage ergibt nur Sinn, wenn die Polizei vorgängig beim gemessenen Fahrzeug ein auf das Unternehmen des Beschuldigten hindeutendes Merkmal, nämlich die Aufschrift «I.________», feststellen konnte und mit dieser Frage ausschliessen wollte, dass noch weitere Personen mit einem Taxi dieser Art (L.________ (Automarke)) um diese Zeit herumfuhren und damit als potentielle Täter in Frage gekommen wären. Dies war jedoch nicht der Fall (pag. 75 Z. 43 ff.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass trotz der vorgehend dargelegten Unstimmigkeit in den Aussagen von J.____