86 Z. 21 f.), kann jedoch geschlossen werden, dass G.________ spätestens vor dem Eintreffen beim Taxistand am Bahnhof D.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden war. Unglaubhaft erscheint demgegenüber das Vorbringen des Beschuldigten, wonach J.________ ihm damals gesagt habe, er habe nichts gesehen, während er an der