_, da Letzterer auf das Heck des Fahrzeugs fokussiert gewesen sei, während sich Ersterer auf die Wahrnehmung des Fahrzeugs alleine habe konzentrieren können, erweist sich damit als zutreffend (pag. 148, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bleibt jedoch unbekannt, ob und wann genau J.________ G.________ über die erkannte Aufschrift «I.________» informiert hatte. Gestützt auf die Aussagen von G.________, wonach sie beim Taxistand des Bahnhofs D.________ das Fahrzeug des Beschuldigten u.a. wegen der Aufschrift ausgewählt hätten (vgl. pag. 86 Z. 21 f.), kann jedoch geschlossen werden, dass G.____