Die Aussagen der beiden Polizisten stimmen mit Blick darauf in einem zentralen Punkt, nämlich, ob beide oder nur J.________ die Aufschrift «I.________» des vorbeifahrenden Fahrzeugs erkannt hatte, nicht überein. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach es allgemein möglich und konkret glaubhaft erscheine, dass J.________ die Aufschrift «I.________» beim vorbeifahrenden Fahrzeug habe erkennen können, nicht aber G.________, da Letzterer auf das Heck des Fahrzeugs fokussiert gewesen sei, während sich Ersterer auf die Wahrnehmung des Fahrzeugs alleine habe konzentrieren können, erweist sich damit als zutreffend (pag.