86 Z. 6 ff.). G.________ konnte gemäss eigenen Aussagen zwar irgendeinen Text sehen, die genaue Aufschrift jedoch nicht erkennen. Er konnte auch nicht mehr sagen, ob es ein längerer oder kürzerer Text war (pag. 88 Z. 36 ff.), denn den genauen Text habe der Kollege gesehen (pag. 88 Z. 33). Nachdem J.________ die Einvernahme von G.________ im Gerichtssaal mitverfolgt hatte, ergänzte er, er könne noch sagen, dass er G.________ damals gesagt habe, es stehe dort «I.________» (pag. 91 Z. 20 ff.). Die Aussagen der beiden Polizisten stimmen mit Blick darauf in einem zentralen Punkt, nämlich, ob beide oder nur J._____