, S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Polizisten J.________ und G.________ schilderten die Verfolgung sowie die Nachsuche des die Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Fahrzeugs gegenseitig grundsätzlich konsistent und übereinstimmend. Was ihre Aussagen zur jeweiligen Wahrnehmung in Bezug auf das die Geschwindigkeitsüberschreitung begangene Fahrzeug betrifft, stechen folgende Aussagen von J.________ heraus (pag. 80 Z. 33 ff.): «[W]ir konnten dann feststellen, dass ein schnelles Taxi, angeschrieben I.________, kam […]» (pag.