11 Beschuldigten gehandelt habe, ansonsten man nicht eine solch aufwändige Identifikation durchgeführt hätte. Auch aus der Radarerfassung in der F.________(Strasse) könne nichts herausgelesen werden. Insgesamt sei damit nicht zweifelsfrei erwiesen, dass es sich [am 31. Oktober 2020] um das Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt habe (pag. 209 ff.). 10.5 Beweiswürdigung der Kammer Für die Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 147 ff., S. 17 ff.