Alleine der Umstand, dass dessen Taxi am Bahnhof in D.________ zuhinterst gestanden habe, sei kein rechtsgenügender Beweis. Auch anhand der Fotovergleiche lasse sich nichts beweisen. Die Tatsache, dass im Nachhinein eine aufwendige Rekonstruktion durchgeführt worden sei, zeige, dass sich die beiden Polizisten nicht sicher gewesen seien, ob es sich beim gesuchten Fahrzeug um jenes des