__ und mit dem Schriftzug «I.________» versehen gewesen. Die Aussagen der beiden Zeugen seien insgesamt mit Vorsicht zu geniessen, da nicht mehr gesagt werden könne, was sie selber gesehen hätten und was nicht. Auch aus der Diagrammscheibe könne nicht direkt abgelesen werden, dass der Beschuldigte angeblich mit 84 km/h bzw. mit 73 km/h gemessen worden sein solle. Vielmehr werde daraus gelesen, was man herauslesen wolle. Abschliessend führte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten aus, es gebe keinen einzigen eindeutigen Hinweis auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Alleine der Umstand, dass dessen Taxi am Bahnhof in D.__