Auch die Aussage von G.________, wonach er auf dem Display des Messgeräts einzelne Ziffern habe feststellen können, sei aufgrund des Fotos in den Akten, bei welchem es sich angeblich um das beste handeln solle, klar widerlegt. Es sei schlicht unmöglich, dass er eine Zahl oder einen Buchstaben des Autokennzeichens habe erkennen können, so dass G.________ das Fahrzeug am Messort nicht habe identifizieren können. Wie J.________ auch, habe G.________ dieses erst am Bahnhof in D.________ identifizieren können und gestützt darauf im Rapport geschrieben, das Taxi sei ________ und mit dem Schriftzug «I.________» versehen gewesen.