Gestützt auf die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung sei der Beschuldigte freizusprechen. Weiter führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Aussagen von J.________, wonach er den Schriftzug habe sehen können, seien nicht glaubhaft, zumal er angegeben habe, es hätten schummrige Lichtverhältnisse geherrscht und das Auto zudem mit 84 km/h an ihnen vorbeigefahren sei. Auch die Beschreibung des Schriftzugs habe nicht gepasst. J.________ habe von einer 20 cm grossen und dunklen Aufschrift gesprochen. Die Aufschrift am Taxi des Beschuldigten sei jedoch nur ________ gross und ________, was zeige, dass die Aussage von J.________ nicht zutreffe. Es sei auch nicht erklärbar, wie J._____