10 Beschuldigte habe glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er an diesem Samstag zwar als Taxifahrer im Raum D.________ gearbeitet habe, über die C.________(Strasse) gefahren sei und via F.________(Strasse) einen Kunden nach K.________ gefahren habe. Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung sei er jedoch nicht mehr auf der C.________(Strasse) gewesen. Der Beschuldigte habe auch erklärt, dass es in D.________ viele andere Taxis gebe, die ähnlich aussehen würden, was durch Fotos und ein Video belegt werde. Gestützt auf die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung sei der Beschuldigte freizusprechen.