Somit sei davon auszugehen, dass es sich beim mit 84 km/h resp. nach Abzug der Sicherheitsmarge 81 km/h gemessenen Fahrzeug um das vom Beschuldigten gelenkte «I.________» gehandelt habe, womit der Sachverhalt erstellt sei (pag. 149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung brachte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Polizei habe sich am 31. Oktober 2020 voreilig auf den Beschuldigten eingeschossen, obwohl sie weder das Fahrzeug noch den Lenker eindeutig habe identifizieren können.