Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz in Gesamtbetrachtung aller Umstände zum Schluss, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass es – wie vom Beschuldigten vorgebracht und auch belegt worden sei – andere ähnliche Taxis des gleichen Typs in der Region gebe und eine Dritttäterschaft somit möglich sei, vermöge diese Schlussfolgerung nicht umzustossen.