beim Bahnhof D.________ kein anderes vergleichbares und damit auf eine Dritttäterschaft hinweisendes Taxi ersichtlich gewesen sei (pag. 149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz in Gesamtbetrachtung aller Umstände zum Schluss, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten gehandelt habe.